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Landesverband der
Feldsaatenerzeuger
in Bayern e.V.

Satzung: (letztmals geändert am 23.6.2015)

Satzung des LdF als pdf-Datei zum Download  PDF-Dokument

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Landesverband der Feldsaatenerzeuger in Bayern e.V." und hat seinen Sitz in München. Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Verbandes läuft vom 1. Juli bis 30 Juni. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern ist München.

 

§ 2

Zweck

1.   Der Verband hat den Zweck, die Züchtung und den Saatgutbau von Futterpflanzen zu fördern und die Interessen seiner Mitglieder an der Zucht und dem Futterpflanzensaatgutwesen wahrzunehmen.

Der Verband ist unpolitisch und nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet.

2.   Der Verband verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:

a)     eine laufende und enge Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Landes- und Bundesbehörden und Organisationen;

b)     die Beratung der Mitglieder über die Technik der Futterpflanzen-Saatguterzeugung;

c)     die Beratung über rationelle Erntemethoden, Reinigung und Aufbewahrung;

d)     die statistische Erfassung aller bedeutsamen wirtschaftlichen Vorgänge;

f)      die Förderung aller Maßnahmen, die dem Absatz von hochwertigem Futterpflanzen-Saatgut, das vornehmlich aus deutschen Sorten gewonnen wird, dienen;

g)     Interessenausgleich zwischen Züchter, Vermehrer und VV-Firmen.

3.   Futterpflanzen im Sinne dieser Satzung sind: Gräser, Kleearten einschließlich Luzerne, Futterhülsenfrüchte, Raps, Futterrüben, Senf, Rübsen, Mais, Zwischenfrüchte.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1.   Die ordentliche Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen mit ihrem Hauptsitz im Land Bayern beantragen, die

a)     Futterpflanzenzucht wirtschaftlich betreiben (Züchter),

b)     Futterpflanzensaatgut vertragsmäßig erzeugen (Vermehrer),

c)     Futterpflanzensaatgut gewerbsmäßig vertreiben (VV-Firmen),

ferner Vermehrer und einschlägige Züchtervereinigungen und ähnliche Zusammenschlüsse.

2.   Die außerordentliche Mitgliedschaft können Firmen beantragen, die Futterpflanzensaatgut in Bayern gewerbsmäßig erzeugen oder vertreiben (VV-Firmen) oder in Bayern eine Niederlassung besitzen.

3.   Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

 

§ 4

Rechte der Mitglieder

1.   Die Mitglieder des Verbandes haben Anrecht auf Teilnahme an den Einrichtungen des Verbandes und Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Verbandsorgane in allen Fragen, die zum Aufgabengebiet des Verbandes gehören.

2.   Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.

3.   Die Ausübung der aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflicht, insbesondere der Beitragspflicht, voraus.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

1.      Beschlüsse, Maßnahmen und Einrichtungen des Verbandes und seiner Organe im Rahmen des in § 2 festgelegten Verbandszweckes sind für die Mitglieder verbindlich.

2.      Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

3.      Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Kräften an der Erfüllung der gestellten Aufgaben mitzuwirken und demgemäß der Geschäftsführung die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben. Anderen Mitgliedern des Verbandes oder Verbandsfremden dürfen diese Angaben nicht zugänglich gemacht werden; sie dienen nur der generellen Auswertung.

 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben:

1.   bei Vermehrern durch schriftlichen Aufnahmeantrag (z.B. im Futterpflanzenver-mehrungsvertrag) oder durch die Beitragszahlung, über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss;

2.   bei Züchtern, VV-Firmen, Vereinigungen und Organisationen durch schriftlichen Antrag, über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.   durch den Tod bei natürlichen Personen. Stirbt ein Mitglied vor Ablauf der Vermehrungsverpflichtung, so gehen die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitglieds ohne weiteres auf den Erben über, sofern dieser die jeweiligen Voraussetzungen für die Aufnahme als Mitglied erfüllt;

2.   durch Auflösung des korporativen Mitgliedes;

3.   durch Aufgabe der Erzeuger-, Züchter- bzw. Handelstätigkeit;

4.   durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener schriftlicher Kündigung mit einer Frist von mindestens ¼ Jahr zum Ende des Geschäftsjahres;

5.   durch Ausschluss aus dem Verband, wobei der Vorstand mittels schriftlichen Bescheides die Gründe des Ausschlusses bekannt gibt, nachdem mindestens eine Warnung mit der Androhung des Ausschlusses ergangen ist.

Ausschlussgründe sind insbesondere gröblicher Verstoß gegen die Satzung und ordnungsgemäß ergangener Anordnungen der Verbandsorgane, Schädigung des Ansehens des Verbandes, Verletzung der Berufsehre, Wegfall der Voraussetzungen, die die Mitgliedschaft bedingen, beharrliche Nichtzahlung der Mitgliederbeiträge oder Umlagen.

Der Ausschlussbescheid des Vorstandes ist endgültig.

6.   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des ausgeschiedenen Mitgliedes auf das Verbandsvermögen.

 

§ 8

Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1.   der Vorstand,

2.   der Ausschuss,

3.   die Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Der Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus:

a)     dem Vorsitzenden,

b)     zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

    Die Vorstandsmitglieder setzen sich aus je einem Vertreter der Züchter, Vermehrer und Firmen zusammen.

2.      Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und Ausschussmitglieder sein müssen, werden vom Ausschuss in unabhängiger, geheimer und direkter Abstimmung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. Kann die Wahl erst nach Ablauf von 5 Jahren stattfinden, so versehen Vorsitzender und Stellvertreter ihr Amt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Zur Abberufung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist 2/3 Mehrheit des Ausschusses erforderlich.
Der Vorstand erhält Ersatz seiner Auslagen. Darüber hinaus kann er eine pauschale Aufwandsentschädigung bekommen, über deren Höhe der Ausschuss entscheidet.

3.      Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen und vom Ausschuss berufen, worauf der Vorsitzende mit ihm im Einvernehmen mit dem Ausschuss einen Dienstvertrag abschließt. Die Berufungszeit deckt sich mit der Anstellungszeit, die im Dienstvertrag festgelegt ist.

4.      Dem Vorstand obliegt die Beratung und Entscheidung vordringlicher Angelegenheiten, die der Erreichung des Verbandszweckes dienen und über den Rahmen der Tätigkeit des Vorsitzenden allein hinausgehen.

5.      Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern über zu entscheidende Fragen oder zu erlassende Anordnungen entscheidet der Ausschuss.

6.      Dem Vorsitzenden obliegt:

a)     Überwachung der Tätigkeit des Verbandes im Rahmen dieser Satzung;

b)     Erledigung laufender Verbandsgeschäfte;

c)     Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung;

d)     die Einsetzung von Sachverständigen zur Beratung von Sonderfragen auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene

Die Sachverständigen erhalten Ersatz ihrer Auslagen.

7.      Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch folgende Regelung: Die stellvertretenden Vorsitzenden sollen lediglich im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handeln.

 

§ 10

Der Ausschuss

1.   Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

a)     3 Vertretern der Vermehrer,

b)     1 Vertreter der Züchter

c)     1 Vertreter der VV-Firmen des Feldsaatenhandels,

d)     1 Vertreter der Genossenschaft,

e)     1 Vertreter der Bayerischen Futtersaatbau-Vereinigung.

Die Ausschussmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vor dieser Zeit aus, so hat bei der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahl zu erfolgen.

Die Wahl der Ausschussmitglieder vollzieht sich durch offene Wahl. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.

Kann die Wahl erst nach Ablauf von 6 Jahren stattfinden, so versehen die Ausschussmitglieder ihr Amt bis zur Neuwahl.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Ausschussmitglieder erhalten Ersatz ihrer Auslagen.

Der Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, und zwar spätestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, zusammen. Seine Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, sie kann aber auch auf Verlangen von mindestens 3 Ausschussmitgliedern erfolgen.

2.   Der Ausschuss hat alle Verbandsangelegenheiten zu beraten und darüber Beschluss zu fassen, soweit diese nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Dem Ausschuss obliegt insbesondere:

a)     die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter,

b)     die Entscheidung über Aufnahmeanträge gem. § 6 Abs. 2,

c)     die Aufstellung und Vorbereitung des Arbeitsprogrammes und der Geldvoranschläge, jährliche Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Verbandes. Hierzu kann sich der Verband einer Revisionsgesellschaft oder auch Rechnungsprüfern bedienen. Die Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre zu wählen.

d)     die Berufung bzw. Abberufung des Geschäftsführers nach § 9 Abs. 3.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht vom Vorstand oder dem Ausschuss entschieden werden können, durch Beschlussfassung.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a)     Die Wahl der Ausschussmitglieder, die ordentliche Mitglieder des Verbandes sein müssen;

b)     Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie Entlastung des Vorsitzenden, des Ausschusses und des Geschäftsführers;

c)     Festlegung der Mitgliedsbeiträge;

d)     können die anfallenden Unkosten aus dem Mitgliederbeitrag nicht bestritten werden, hat die Mitgliederversammlung über die Aufbringung des Fehlbetrages zu beschließen;

e)     Beschlussfassung über Änderung er Satzung nach vorheriger schriftlicher Information der Mitglieder;

f)      Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

2.   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre Einwilligung zu dem Beschluss schriftlich erklärt. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.

3.   Jährlich muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Aufgabe des Zweckes vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

4.   Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderung ist 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5.   Im Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere schriftlich bevollmächtigte Mitglieder vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei Mitglieder vertreten.

6.   Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist unberücksichtigt der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.   Anträge über Gegenstände außerhalb der in der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnung bedürfen zwecks Zulassung zur Beratung einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen oder Vertretern. Ausgenommen hiervon muss der Antrag auf Auflösung des Verbandes von vornherein auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 12

Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung, jede Sitzung des Vorstandes und Ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die das Beratungsergebnis umfasst. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden abzuzeichnen und aufzubewahren. Die Niederschriften über Ausschusssitzungen müssen jedem Ausschussmitglied zur Kenntnis gebracht werden.

 

§ 13

Revision

Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Verbandes zu erfolgen (siehe auch § 10, 2, c.)

 

§ 14

Schiedsgericht

1.   Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern und Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Satzung entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges ein Schiedsgericht.

2.   Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Die beiden Beisitzer werden von den streitenden Parteien benannt und einigen sich auf einen Obmann. Falls innerhalb von 2 Monaten keine Einigung erfolgt, wird der Obmann durch den Bayerischen Bauernverband ernannt. Mitglieder des Vorstandes können dem Schiedsgericht nicht angehören.

3.   Der Ausschuss kann eine Schiedsgerichtordnung erlassen.

 

§ 15

Auflösung und Vermögen

Das bei der Auflösung des Verbandes vorhandene Vermögen ist nach Sicherstellung der Versorgung langjähriger Angestellter zur Förderung der Bayerischen Futterpflanzensaatguterzeugung zu verwenden.