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Landesverband
der Saatkartoffel-Erzeuger-
Vereinigungen in Bayern e.V.
SKV

 

Satzung (letztmals geändert am 26.06.2014)

Satzung des SKV als pdf-Datei zum Download  PDF-Dokument

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Landesverband der Saatkartoffel-Erzeugervereinigungen in Bayern ist ein eingetragener Verein. Er hat seinen Sitz in München. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Verband und seinen Mitgliedern ist Erfüllungsort und Gerichtsstand München. Das Geschäftsjahr des Landesverbandes läuft vom 1. Juli bis 30. Juni.

 

§ 2

Zweck

Der Landesverband hat den Zweck neben Betreuung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder durch Hebung des Pflanzgutwertes, insbesondere auch der Gesundheit der in Bayern erzeugten anerkannten Saatkartoffeln zur Schaffung der wichtigsten Grundlagen für einen leistungsfähigen bayerischen Kartoffelbau 8 beizutragen.

Er will dieses Ziel insbesondere erreichen durch:

1.   eine laufende und enge Zusammenarbeit mit den für das Saatgutwesen zuständigen Landes- und Bundesbehörden und einschlägigen Organisationen;

2.   Mitarbeit an der Rationalisierung der Pflanzguterzeugung;

3.   Mithilfe bei der Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten, insbesondere der Viruskrankheiten der Kartoffeln;

4.   gutachtliche Überprüfung aller im Interesse der Förderung des bayerischen Saatkartoffelbaues gemachter Vorschläge in Weiterverfolgung aller geeigneten Anregungen;

5.   Mitwirkung bei der Abwicklung der Anbauverträge für Saatkartoffeln;

6.   Förderung aller Maßnahmen, die dem Absatz von Saatkartoffeln dienen.

Der Landesverband ist unpolitisch und nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet; er arbeitet demnach auf überparteilicher Grundlage und unter Verzicht auf eigene Handelsgeschäfte.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Der Landesverband besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern,
außerordentlichen Mitgliedern.

1.   Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben die

a)     Saatkartoffel-Erzeugervereinigungen (SKV's) bzw. Saatgut-Erzeugervereinigungen und

b)     Genossenschaften und Handelsfirmen, die Anbauverträge für anerkannte Pflanzkartoffeln in Bayern durchführen.

2.   Die Aufnahme als außerordentliche Mitglieder ist möglich bei Einzelpersonen oder Zusammenschlüssen, die sich die Förderung des bayerischen Pflanzkartoffelbaues angelegen sein lassen, so zum Beispiel bei Kartoffelzüchtern und deren Zusammenschlüssen oder landwirtschaftlichen Fachberatern oder Kartoffel- Saatguterzeugern.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages die Mitgliederversammlung.

 

§ 4

Rechte der Mitglieder

1.   Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Verbandes zu benützen; sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Verbandsorgane in allen Fragen, die zum Aufgabengebiet des Verbandes gehören.

2.   Die Ausübung der aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten, insbesondere der Beitragspflicht, voraus.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

1.      Beschlüsse, Maßnahmen und Einrichtungen des Verbandes und seiner Organe im Rahmen des in § 2 festgelegten Verbandszweckes sind für die Mitglieder verbindlich.

2.      Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

3.      Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Kräften an der Erfüllung der gestellten Aufgaben mitzuwirken und demgemäß der Geschäftsführung die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft erlischt durch die Aufgabe der Tätigkeit, die die Aufnahme in den Verband gerechtfertigt hatte.

Die Mitgliedschaft erlischt ferner:

1.   durch den freiwilligen Austritt nach vorangegangener Kündigung mit einer Frist von mindestens ¼ Jahr zum Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt ist schriftlich anzuzeigen;

2.   bei natürlichen Personen durch den Tod;

3.   durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mitgliedes, wobei der Eröffnung des Konkurses die Ablehnung des Konkurses mangels Masse gleichsteht;

4.   bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis zum Schluss des auf die Fälligkeit folgenden Geschäftsjahres;

5.   durch Ausschluss aus dem Verband.

Für den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zuständig. Der Ausschluss muss schriftlich begründet werden. Ein Ausschluss ist zulässig, falls das Mitglied gröblich gegen die Satzung verstößt, seinen Verpflichtungen gegen den Verband nicht nachkommt oder eine Handlung begeht, die den Verband oder das Ansehen des Verbandes schädigt oder sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht. Aus dem Verband ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines anteiligen Verbandsvermögens.

 

§ 7

Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1.   der Vorstand,

2.   der Ausschuss,

3.   die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Die Vorstandschaft

1.      Die Vorstandschaft besteht aus:

a)     dem Vorsitzenden,

b)     den beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

2.      Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, werden von der Mitgliederversammlung in unabhängiger, geheimer und direkter Abstimmung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie müssen Pflanzkartoffelerzeuger sein. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.

Kann die Wahl erst nach Ablauf von 5 Jahren stattfinden, so versehen der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden ihr Amt bis zur Neuwahl.

Wiederwahl ist zulässig. Zur Abberufung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung berufen, worauf der Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung mit ihm einen Dienstvertrag abschließt. Seine Dienstzeit wird vertraglich vereinbart.

3.      Der Vorstandschaft obliegt die Beratung und Entscheidung vordringlicher Angelegenheiten, die der Erreichung des Verbandszweckes dienen und über den Rahmen der Tätigkeit des Vorsitzenden allein hinausgehen.

4.      Wenn die Vorstandschaft sich auf keine Entscheidung in den unter Punkt 3 genannten Angelegenheiten einigen kann, entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.      Dem Vorsitzenden obliegt:

a)     Überwachung der Tätigkeit des Verbandes im Rahmen dieser Satzung;

b)     Erledigung laufender Verbandsgeschäfte;

c)     Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung;

d)     die Berufung von Sachverständigen zur Klärung von besonderen Fragen auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene.

6.      Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Falle seiner Verhinderung treten an seine Stelle die stellvertretenden Vorsitzenden.

7.      Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Aus-lagen. Darüber hinaus können Sie eine pauschale Aufwandsentschädigung bekommen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 9

Der Ausschuss

1.   Der Ausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der SKV's, aus bis zu ebenso vielen Vertretern der Vertriebsfirmen, aus zwei Vertretern der Züchter und zwei Vertretern der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Je ein Vertreter der Betreuer der SKV's gehört dem Ausschuss ohne Stimmrecht an.

Im Ausschuss hat die Vorstandschaft Sitz und Stimme. Die Vertreter der Vertriebsfirmen sowie die Vertreter der Züchter haben jeweils eine Stimme. Die Wahl der Ausschussmitglieder vollzieht sich durch offene Wahl. Es entscheidet einfache Stimmmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.

Kann die Wahl erst nach Ablauf von 5 Jahren stattfinden, so versehen die bisherigen Ausschussmitglieder ihr Amt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 10

Dem Ausschuss obliegt:

a)      die Beratung in allen Fragen der Vermarktung von Pflanzgut;

a)      die Beratung der Vorstandschaft bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben.

Der Ausschuss, der mindestens einmal im Jahr zusammentritt, fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Wenn es die Tagesordnung erfordert, können zur Ausschusssitzung Vertreter der staatlichen Verwaltung und der berufsständischen Organisationen oder im besonderen Fall sachverständige Personen zugezogen werden.

§ 11

Sachverständige erhalten Ersatz ihrer Auslagen.

§ 12

Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht von der Vorstandschaft oder dem Ausschuss zu entscheiden sind.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a)     Die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden;

b)     die Berufung des Geschäftsführers nach dem Vorschlag des Vorsitzenden, ebenso die Abberufung desselben;

c)     Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;

d)     Bestätigung der Ausschussmitglieder;

e)     Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Revisionsberichtes und der Jahresrechnung;

f)      die Festsetzung eines die Kosten der Verbandsgeschäfte deckenden Betrages. Können die anfallenden Kosten aus dem Mitgliedsbeitrag nicht bestritten werden, hat die Mitgliederversammlung über die Aufbringung des Fehlbetrages zu beschließen.

g)     Änderung der Satzung;

h)     Beschluss über Auflösung des Verbandes, wozu eine Stimmenmehrheit von mindestens zweidrittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich ist.

2.   Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Vertretung im Stimmrecht ist zulässig. Im Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere schriftlich bevollmächtigte Mitglieder vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als 3 Mitglieder vertreten. Stimmberechtigt sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die SKV's haben je angefangene 100 Mitglieder ein Stimmrecht.

3.   Jährlich muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen haben schriftlich 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen.

4.   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

5.   Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vorher schriftlich bei der Geschäftsführung eingereicht werden. Dringliche Anträge aus der Mitte der Versammlung werden nur beraten, wenn die Dringlichkeit von mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Anwesenden anerkannt wird.

 

§ 13

Niederschriften

Von allen Zusammenkünften, die vom Verband veranstaltet und von allen rechtserheblichen Vereinbarungen, die von ihm getroffen werden, müssen Niederschriften angefertigt und von dem jeweiligen Versammlungsleiter bzw. Verantwortlichen unterschrieben werden.

 

§ 14

Revision

Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat der Vorsitzende eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Verbandes zu veranlassen.

 

§ 15

Vermögen bei Auflösung

Das bei der Auflösung des Verbandes vorhandene Vermögen ist nach Sicherstellung der Versorgung langjähriger Angestellter zur Förderung des Bayerischen Saatkartoffelbaues zu verwenden.